(1) Die Business to Business Portale für Gewerbetreibende scheinen die Nachfolgermodelle der Abofallen für Verbraucher zu sein. Abofallen für Verbraucher sind seit der Einführung der „Button-Lösung“ unzulässig. Denn in § 312 g Abs. 3 BGB ist geregelt, dass der Verbraucher bei der Bestellung im Internet darüber belehrt werden muß, dass die Bestellung kostenpflichtig ist. Der Bestellbutton muß also mit einem Hinweis wie „kostenpflichtig bestellen“ versehen sein. Diese Pflicht gilt aber nicht bei Verträgen zwischen Unternehmer (B2B).
So häufen sich aktuell die Fälle, wo Unternehmer nunmehr in derartige Abofallen getappt sind. Was hat es damit auf sich? Seit Einführung der Button-Lösung gibt es immer mehr Business to Business Portale im Internet, die unter verschiedenen Bezeichnungen (Center of Business to Business, mega-einkaufsquellen.de oder Großhandel B2B online-businessportal.de) auftreten. Das sind Portale speziell für Gewerbetreibenden. Dort können sich Gewerbetreibende anmelden und irgendwelche Dienstleistung in Anspruch nehmen. Die Anmeldung auf diesem Portal ist laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Business to Business Portale nur für Gewerbetreibenden zulässig. Insofern würde dann auch die so genannte „Button-Pflicht“ entfallen mit der Konsequenz, dass dem Unternehmer auf den ersten Blick verborgen bleibt, ob die angebotene Leistung kostenlos oder kostenpflichtig ist. Tatsächlich sind die angebotenen Dienstleistungen kostenpflichtig. Die Kostenpflicht ist aber nicht auf den ersten Blick zu finden. Der Unternehmer meldet sich auf dem Business to Business-Portal an und erfährt erst nach Erhalt der Rechnung, dass er einen zweijährigen kostenpflichtigen Vertrag (hier 240 EUR pro Jahr) abgeschlossen hat.
Allgemeine Hinweise und Tipps zum weiteren Vorgehen:
Sind Sie Gewerbetreibender und haben Sie sich auf einem Business to Business Portal angemeldet in der Annahme, die „Mitgliedschaft“ in diesem Portal sei kostenlos und haben eine Rechnung erhalten, dann gehen Sie wie folgt vor:
- Vertrag kündigen, auch fristlos
- Abgegebene Erklärung anfechten (Angabe von Gründen nicht erforderlich)
- Vertrag vorsorglich auch widerrufen
- Forderung widersprechen
- Weitergabe der personenbezogenen Daten an die SCHUFA widersprechen
Wie kann ich Ihnen helfen?
Ich kann Sie bei der Abwehr der Forderung gerne anwaltlich für ein pauschales Honorar vertreten. Rufen Sie mich an. Durch das Gespräch entstehen noch keine Anwaltskosten.
Umgehung der Button-Lösung vor Gericht!
Geschrieben von Virabell Schuster am 03. September 2013
UpDate (2): Das Landgericht Leipzig untersagte mit Urteil vom 26.07.2013, 08 O 3495/12, der JW Handelssysteme GmbH (ehemals melango.de) Verbrauchern auf ihrer Seite melango.de Waren anzubieten, ohne den vorgeschriebenen Kauf-Button zu verwenden. Der Schnäppchen-Online-Marktplatz melango.de gab zwar in seinen Vertragsbedingungen vor, sich nur an Unternehmer zu richten. Tatsächlich konnten sich dort aber auch Verbraucher anmelden. Nach der Anmeldung kam dann die böse Überraschung, nämlich eine Rechnung über die Grundgebühr in Höhe von 249,00 EUR sowie eine Aufnahmegebühr von 199,00 EUR. Quelle: Pressemitteilung des vzbv vom 01.08.2013.
Kein Vertrag zwischen Verbraucher und B2B-Portal trotz Kostenpflicht in den AGBen
Geschrieben von Virabell Schuster am 17. September 2013
UpDate (3): Das Amtsgericht Mönchengladbach hat mit Urteil vom 16.07.2013, 4 C 476/12, den Anspruch eines B2B-Portal Betreiber (N-Einkaufsquellen.de) auf Zahlung der jährlichen Mitgliedsgebühr in Höhe von 288,00 EUR (monatliche Grundgebühr in Höhe von 24,00 EUR) abgelehnt. Begründung: Der Nutzer habe die Anmeldung als Verbraucher vorgenommen. Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher müsse der Unternehmer eine Schaltfläche vorhalten, die mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ versehen ist. Selbst bei Zugrundlegung einer gewerblichen Tätigkeit des Nutzers bestehe kein Zahlungsanspruch, da die Entgeltklausel als überraschende Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden sein.
Schreibe einen Kommentar